do bist: Der Verein / Satzung

Satzung des Kirtavereins Edling e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Kirtaverein Edling e.V.
Er hat seinen Sitz in Edling, Weiherweg 15, 83533 Edling.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2008.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums sowie die Förderung kirchlicher Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch dementsprechende Veranstaltungen
wie Kirchweihfeste, die der Erhaltung und Pflege des bodenständigen Brauchtums im Verein und der Öffentlichkeit dient, die Erhaltung und Förderung des bodenständigen Volksguts im Tanz, Lied, Musik und Mundart und die Förderung und Einführung der Jugend in die Tätigkeitsbereiche des Vereines, sowie durch Gottesdienste wie z.B. Feldmessen, die auch zur Erhaltung und Pflege des bodenständigen Brauchtums auf religiöse Art und Weise dazu beitragen.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Wahl des Kassiers und Protokollführers
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Vorschläge und Beschlüsse für weitere Aufgaben und Ziele des Vereins

§6 Vertretungsberechtigter Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung nach §26 BGB des Vereins berechtigt.

§7 Vorstand / Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder/Mitglieder können für Ihre Tätigkeit/Aufwendungen
eine geringe Vergütung erhalten.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§8 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

§9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Klosterkindergarten St. Franziska, Hauptstraße 3 83533 Edling, Tel: 08071/103037.


© 2008-2021 Kirtaverein-Edling e.V. | Alle Rechte vorbehalten